Grundzüge der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) in der Fassung von 2011

Die allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser (§ 4 Abs. 1) besagen, dass bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDI-Vorschriften) eingehalten werden müssen und im abgegebenen Trinkwasser keine Grenzwertüberschreitungen auftreten dürfen.

Die TrinkwV 2001 legt weiter fest, dass die Betreiber eines Gebäudes mit Trinkwasserversorgung Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind (§ 3 Nr. 2 Buchstabe e). Das bedeutet, dass sie den in der TrinkwV verankerten Pflichten nachkommen müssen, obwohl sie selbst meist keine „Trinkwasserfachleute“ sind.

Eine der Pflichten kann die Anzeige der Wasserversorgungsanlage beim zuständigen Gesundheitamt sein, wenn es sich um eine Großanlage handelt. Bei Großanlagen haben die Trinkwasserspeicher ein Volumen für Warmwasser von mehr als 400 Litern, bzw. beinhalten die Warmwasserleitungen vom Speicher bis zur Entnhamestelle mehr als 3 Liter.

Als derzeit markantestes Problem muss die Legionellenproblematik im Warmwasserbereich genannt werden, aber auch andere Mikroorganismen und die Schwermetallproblematik sind zu beachten.

Die Novellierung der TrinkwV 2001 im Jahr 2011 hat den Begriff „technischer Maßnahmewert“ eingeführt. Dieser wurde für Legionellennachweise im Trinkwasser festgesetzt und beträgt 100 KBE/100ml. Wird dieser Maßnahmewert erreicht oder überschritten, kann das zuständige Gesundheitsamt vom Betreiber binnen 30 Tagen Untersuchungen, die sogenannte Gefährdungsanalyse, dahingehend verlangen, welche technischen Umstände ggf. zum Legionellennachweis geführt haben könnten und, sofern entsprechende Mängel vorgelegen haben, diese zu beheben. Dies kann der Betreiber in den meisten Fällen selbst nicht leisten.

Die Folgen mangelnder Sorgfalt in der Trinkwasserhygiene können ernste Folgen haben, die von Bußgeldern bis schlimmstenfalls zur Strafverfolgung auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der TrinkwV 2001 reichen können.